Das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 zur HOAI führt auf der Ebene der kommunalen Verwaltungen teils zu großer Verunsicherung.
Kern des Urteils ist, dass sich die Vertragspartner nicht mehr auf die Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze einlassen müssen. Alle weiteren Sachverhalte und Regelungsmechanismen innerhalb der HOAI bleiben hiervon grundsätzlich unberührt.
Welche Auswirkung diese Situation im Vergaberecht erlangen wird ist noch unklar.
Gleichwohl ist es notwendig und geboten, nicht in Starre und Stillstand zu verfallen. Planungsverträge können nach wie vor die Ermittlung der Honorare nach HOAI vorsehen, auch wenn nach Vertragsabschluss kein Anspruch mehr auf Honoraranpassungen zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze besteht.
Bis wann der Verordnungsgeber eine offizielle, EU-rechtskonforme Nachfolgeregelung vorlegt ist derzeit nicht prognostizierbar.
Die Vertragspartner werden nicht darauf warten können, bis eine Neuregelung vorliegt. Insofern ist Pragmatismus und Wille zur Vertragsvereinbarung erforderlich.
Eine neue Herausforderung besteht indessen dann, wenn konkrete Beschaffenheitsanforderungen als Grundlage der Honorarermittlung bei der Auswahl der Angebote zu Grunde gelegt werden müssen.
Insofern gilt auch in diesem Fall: Selten im Leben wird etwas einfacher... auch wenn dies noch so sehr der Wunsch ist (im Hinblick auf weniger Aufwand und Bürokratie)...