Der EuGH hat zur Wirkung des eigenen Urteils vom 04.07.2019 (HOAI ist EU-rechtswidrig) am 18. Januar 2022 entschieden, dass bei Altverträgen (bis 31.12.2021) die ursprüngliche HOAI 2013 mit der ursprünglichen Anspruchsgrundlage (Mindest-/Höchstsatz-Regelung) weiterhin und bis Vertragsende Gültigkeit hat.
Planungsverträge die bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wurden und von der HOAI honorarrechtlich geregelte Leistungen enthalten, sind auch weiterhin mit den bisherigen Verbindlichkeiten abrechen- und einforderbar.