Immer wieder wird die Frage zur erforderlichen Intensität der Örtlichen Bauüberwachung diskutiert. Unter dem Aspekt des in den Kommunen zumeist eingeführten "Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)" gewinnt diese Frage eine neue Bedeutung.
Durch die Outputorientierung im NKHR spielen die Nutzungsdauer - und damit unmittelbar verbunden die Wirtschaftlichkeit - eine elementare Rolle.
Die beste Planung und das Beauftragen eines noch so geeigneten Unternehmens mit der Ausführung bleiben fruchtlos, wenn beim Umsetzen der Maßnahmen der Bauherr nicht darauf achtet, dass die gestellten Qualitätsanforderungen auch tatsächlich vollständig eingehalten werden.
In mancher Kommune benötigt es aktuell ein Umdenken, eine neues Mind-Set, um den Herausforderungen des Haushaltsrechts auch in der Baupraxis gerecht zu werden. Die Kommunikation zwischen Kämmerei und Bauamt darf sich zumindest vorübergehend nicht mehr alleine darauf beschränken, Mittelanmeldungen vorzunehmen oder Streichungen von der Liste mitzuteilen. Vielfach haben die kommunalen Abteilung eine isoliert betrachtet hohe spezifische Fachkompetenz. Während in der Kämmerei die Gesetzmäßigkeiten des Steuer-, Bilanz- und Haushalts- und Gebührenrechts im Vordergrund stehen, sind dies in den Bauabteilungn das Bau-, Wasserrecht und die Fülle an technischen Regeln. Hierbei werden oft zu gleichen Sachverhalten unterschiedliche Formulierungen benutzt, was die Kommunikation und die Verständigung in der Sache erschweren. Gleichwohl müssen gemeinsame Positionen gefunden werden, die von beiden Seiten mitgetragen werden können (siehe hierzu auch den Blog-Beitrag: Babylonisches Sprachengewirr oder nur fehlendes Verständnis?).
Mit Blick auf die Bauüberwachung - zur Sicherung der Bauherrenansprüche - bedarf es auch gegenüber den externen Dienstleistern klare Vorgaben hinsichtlich der Überwachungsintensität und Ihrer Erwartungen. Die meisten Bauüberwacher sind es nicht gewohnt, intensive und qualitätsspezifische Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. Zumeist beschränkt sich die Überwachungstätigkeit auf "Besuche" um "sich mal blicken zu lassen" und die Rechnungsprüfung.
Dies greift viel zu kurz, lässt sich mit den üblichen, zumeist sehr niedrigen, Honoraren für die örtliche Bauüberwachung aber für den Dienstleister noch wirtschaftlich abbilden. Nicht nur, aber gerade im Tiefbau gilt es, rechtlich als "besonders überwachungsbedürftige" bezeichnete Teilleistungen "ausreichend" zu überwachen. Auch hierauf gilt künftig als Bauherr den Fokus zu richten und die Dienstleister in diese Richtung zu instruieren. Analysen von Ausführungsrisiken und deren Vermeidbarkeit bzw. Minimierung zeigen, dass nur eine intensive Bauüberwachung des Bauherrn eine Risikominierung ermöglicht.