Was hat das EuGH-Urteil vom Juni 2019 nicht für Wellen geschlagen. Heute zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass dieses Urteil zwar tatsächlich einen Paradigmenwechsel bedeutet, die HOAI selbst indessen keinesfalls vom Tisch ist.
Die novellierte HOAI 2021 und die damit verbundenen Gesetzesänderungen machen deutlich, dass die Grundleistungen nach HOAI erneut mit Mindestsätzen zu vergüten sind, sofern es a) nicht zu einer wirksamen Honorarvereinbarung kam (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI) und/oder b) sich die Parteien bei Vertragsänderungen nicht auf ein entsprechendes Änderungshonorar einigen können (§ 650q BGB).
Die Vertragspartner sind gut beraten, die Optionen der HOAI 2021 auch weiterhin zur angemessenen Entgeltregelung hochwertiger Planungsleistungen sachgerecht anzuwenden.
Auf den Blogeintrag vom 10.03.2021 sei an dieser Stelle zudem verwiesen.
Insofern: Die HOAI ist tot, es lebe die HOAI!