Die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Vergabe von Ingenieurleistungen wird auch im kommunalen Bereich, immer mehr zum Normalfall. Je nach Bundesland ist dies UVgO auf kommunaler Ebene ggf. nicht verpflichtend eingeführt, sondern zur Anwendung nur empfohlen.
Im Vergabefall "freiberuflicher Leistungen" greift auf Basis der UVgO insbesondere der § 50 UVgO.
Im Vergleich zur VgV (nur oberhalb des Schwellenwertes verbindlich anzuwenden), finden sich in der UVgO keine konkreten Verfahrensvorgaben. Diese Regelungslücken führen im Vergleich zur VgV dazu, dass aus Gründen der Vereinfachung regelmäßig ein reiner Preiswettbewerb erfolgt. Dies ist indessen weder zulässig (§ 2 UVgO), noch hilft es den Bauherren die erforderliche Leistungsqualität im eigenen Interesse erhalten zu können.
Zum Sicherstellen einer UVgO-Vergabe unter dem Aspekt eines ausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnisses gibt es indessen gute und bewährte Möglichkeiten.
Das intelligente und zielorientierte Festlegen konkreter Ausschluss-, Eignungs- und insbesondere differenzierter Zuschlagskriterien (neben dem Preis) ermöglicht es, eine diskriminierungsrfreie und dennoch zielorientierte Vergabe zu erreichen.