Die von der Bundesregierung gut gemeinte Umsatzsteuerreduzierung für das 2. Halbjahr 2020 bringt für alle Wirtschaftsbeteiligten einiges an Mehrarbeit mit sich. Für die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Marktteilnehmer (z.B. Kommunen) gilt es, bei längerfristig laufenden Verträgen, vorsorglich bereits heute die Weichen zu stellen. Dies gilt insbesondere für "Werkverträge".
Spätestens zum Jahresende 2020 wird im Blick auf nicht abschließbare (Teil-)Leistungen eine Ergänzung der bestehenden Werkverträge erforderlich, um den Vorzug des reduzierten Steuersatzes im 2. Halbjahr 2020 auch wirksam nutzen zu können.
Hierzu wird vor dem 01.01.2021 eine Vertragsvereinbarung für jeden betroffenen Vertrag regelmäßig zu schließen sein. Diese muss festhalten, dass erbrachte Teilleistungen gesondert abgenommen und abgerechnet werden können. Zudem müssen die vor dem Stichtag vollendeten Teilleistungen wohl konkret benannt werden.
Doch Vorsicht: Bei bereits länger laufenden Verträgen mit bereits teilfertigen Leistungen zum 30.06.2020, dürften auch diese explizit abzugrenzen sein, da für diese in der Folge der bisherige Steuersatz greift. Lediglich die im 2. Halbjahr 2020 fertiggestellten (Teil-)Leistungen werden nach derzeitiger Rechtslage mit dem reduzierten Steuersatz abzurechnen sein, wenn kein vollständiger Leistungsabschluss (Gesamtleistung) zum Jahreswechsel erfolgt.
Es empfiehlt sich im Blick auf die später zu ergänzenden Vertragsvereinbarungen (für die Projekte mit Laufzeit bis in 2021 hinein) bereits jetzt, die zum 30.06.2020 teilfertigen Leistungen festzuhalten. Hierdurch werden Unklarheiten und zusätzlicher Mehraufwand vermieden.